Reverse Charge Verfahren

Was ist das Reverse Charge Verfahren?

Auf Rechnungen wird eine Umsatzsteuer ausgewiesen, welche der Kunde bezahlt und vom Unternehmen an das Finanzamt weitergeleitet wird.

Reverse Charge macht hiervon eine Ausnahme: Der Empfänger der Leistung schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer.

Inhaltsverzeichnis
    Add a header to begin generating the table of contents
    Lesedauer: 6:21 min

    Das Reverse Charge Verfahren

    Der Begriff Reverse Charge bedeutet die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – genauer gesagt: der Umsatzsteuerschuldnerschaft. Andere Bezeichnungen sind Abzugsverfahren, Steuerschuldumkehr oder Verlagerung der Steuerschuld. Das Prinzip von Reverse Charge lässt sich am besten durch den Vergleich zum Normalfall darstellen:

    • Normalfall: Der Leistendeschuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer.
    • Umgekehrter Fall(Reverse Charge): Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.

    Der Sinn ergibt sich schon aus einer einfachen Übersetzung:

    • reverse= umgekehrt
    • charge= Gebühr, Steuer

    Ein Nullsummenspiel

    Das Prinzip ist also recht einfach. Wenn ein Fall von Reverse Charge gegeben ist, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht an den Leistenden, sondern direkt an sein Finanzamt zahlen. Er wird diese Umsatzsteuer in der Praxis aber sofort wieder als Vorsteuer gegenrechnen, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das heißt:

    Umsatzsteuer und Vorsteuer fallen beim Leistungsempfänger zusammen.

    Am Ende ist das Reverse-Charge-Verfahren also ein Nullsummenspiel. Es erspart allerdings viel Bürokratie und es hilft dabei, Missbräuche zu erschweren.

     

    Reverse Charge soll Steuerbetrug verhindern

    Wozu dieses ganze komplizierte Verfahren? Es dient in erster Linie der Vereinfachung, aber auch der Verhinderung von Umsatzsteuer-Betrügereien. Dazu zählt zum Beispiel der sogenannte Karussellbetrug. Beim Karussellbetrug werden zunächst grenzüberschreitende Lieferungen ausgenutzt, die für den leistenden Unternehmer steuerfrei sind. Vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass mit diesem Trick jährlich einige Milliarden Euro verloren gehen, die letztlich durch den Steuerzahler beglichen werden müssen.

     

    So funktioniert ein Karussellgeschäft

    Beim sogenannten Karussellgeschäft handelt es sich um eine besondere Form des Umsatzsteuer-Betrugs. In einer grenzüberschreitenden Kette von Käufern und Verkäufern gibt es einen Beteiligten, der seine erhaltene Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführt – aber ein anderer Beteiligter macht sie als Vorsteuer geltend.

    Ein Beispiel:

    • B in Belgien verkauft an D1 in Deutschland eine Ware für 100 Euro.
    • Umsatzsteuer wird in der Rechnung für die Warenlieferung nicht ausgewiesen (das ist korrekt), D1 zahlt also nur 100 Euro netto.
    • D1 verkauft die Ware weiter an D2 in Deutschland: 100 Euro + 19 Euro Umsatzsteuer.
    • D2 bekommt 19 Euro von seinem Finanzamt zurückerstattet (Vorsteuer).
    • D1 müsste 19 Euro innerhalb einer bestimmten Frist an sein Finanzamt zahlen – aber er verschwindet vorher. Er ist der sogenannte missing trader.
    • D2 verkauft wieder an B (oder einen vierten Beteiligten) und das gleiche Spiel kann wieder von vorn beginnen. Das Karussell dreht sich weiter.

    Wie Reserve Charge Karussellgeschäfte verhindert

    Das Reverse Charge Verfahren ist bei der Umsatzsteuer weniger betrugsanfällig. Der Leistungsempfänger ist der Steuerschuldner, der den entsprechenden Betrag an Umsatzsteuer aber nicht von seinem Kunden erhält. Reverse Charge ist für bestimmte Branchen verpflichtend, in denen es häufig zu Karussellgeschäften gekommen ist: zum Beispiel auf dem Bausektor, bei Warenlieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-PCs und Computer-Chips. Im Einzelnen sind die Reverse Charge Tatbestände für Deutschland in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführt.

     

    Reverse Charge und innergemeinschaftliche Geschäfte

    Die Regelungen innerhalb der EU für den grenzüberschreitenden Warenverkehr verlagern ebenfalls die Steuerschuldnerschaft. Wenn vom Reverse Charge Verfahren die Rede ist, ist dieses zumeist jedoch nicht gemeint. Es gilt nämlich:

    Die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb sind keine Reverse Charge Tatbestände.

    Der Unterschied

    Lieferungen ins EU-Ausland sind ähnlich wie Reverse Charge Geschäfte – aber eben nur ähnlich.

    Der Unterschied ist folgender:

    • Beim Reverse Charge Verfahren wird bei der Leistungangesetzt, die steuerbar ist. Jedoch schuldet der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer.
    • Die innergemeinschaftliche Lieferung ist per se steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6a UStG). Der steuerbare Tatbestand ist der Erwerb(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
    • Insofern erfolgt überhaupt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, weil die Steuerpflicht unmittelbar beim Erwerb ansetzt (Erwerbssteuer).

    Die Auswirkungen

    Dies mag als juristische Haarspalterei erscheinen, der Unterschied hat jedoch Auswirkungen. Wenn von Reverse Charge die Rede ist, ist nicht die prinzipiell steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemeint. Insofern ist auf Rechnungen an Geschäftspartner im EU-Ausland der Hinweis Reverse Charge fehlerhaft. Vielmehr muss als dann als Grund für die Steuerfreiheit (§ 14 Abs. 4 Nr. 8UStG) der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen. Der Erwerber kann die von ihm ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer auch nicht (wie bei Reverse Charge) als Vorsteuer absetzen.

    Auch für Kleinunternehmer ist dieser Unterschied bedeutend:

    • Während ein Kleinunternehmer beim innergemeinschaftlichen Erwerb keine Umsatzsteuer schuldet (§ 1a Abs. 3 Nr. 1b),
    • … gilt die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Reverse Charge Geschäften auch für ihn.

    Für welche Geschäfte gilt das Reverse Charge Verfahren?

    In § 13b Abs. 2 UStG sind eine Reihe von Geschäften aufgeführt, in denen in der Vergangenheit typischerweise Umsatzsteuerbetrüge in großem Stil vorgefallen sind. Diese fallen daher jetzt unter das Reverse Charge Verfahren. Es handelt sich dabei unter anderem um

    • in Deutschland ausgeführte Werklieferungen eines Unternehmers, der im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG),
    • die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG),
    • Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG),
    • Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG),
    • Das Reinigen von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG),
    • Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG),
    • Elektronikwaren-Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, Spielekonsolen, Schaltkreisen usw. (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).

    Bauleistungen und Reinigungsleistungen

    Insbesondere bei Bauleistungen und Reinigungsleistungen kam es in der Vergangenheit zu unsauberen Geschäften mit der Umsatzsteuer, wenn einer der Beteiligten aus dem Ausland in Deutschland Leistungen erbrachte. Deshalb wurde hierfür das Reverse Charge Verfahren eingeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

    Dieses hat jedoch besondere Voraussetzungen:

    • Für Bauleistungen an Bauträger kommt das Reverse Charge Verfahren nicht in Betracht.
    • Es ist vielmehr dann verpflichtend, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
    • Für das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen stellt das Finanzamt eine Bescheinigung
    • Diese Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Unternehmer 10 Prozent seines Umsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet.

    Für Gebäudedienstleistungen gelten diese Grundsätze entsprechend – insbesondere die 10-Prozent-Regelung.

    Lieferung von Elektronik

    Auch bei der Lieferung bestimmter elektronischer Gegenstände gilt die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Hier gilt allerdings eine Bemessungsgrenze von 5.000 Euro pro wirtschaftlichem Vorgang. Bei Geschäften unterhalb dieser Bagatellgrenze darf nicht nach dem Reverse Charge Verfahren verfahren werden. Ob ein zusammenhängender wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, nach dem sich diese Bagatellgrenze bemisst, bestimmt sich nach dem konkreten Auftrag, dem Vertrag oder auch dem Rahmenvertrag. Eine einzelne Lieferung wird dabei stets als ein wirtschaftlicher Vorgang angesehen, auch wenn darüber verschiedene Verträge geschlossen wurden.

    • 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG gilt für:
    • Mobilfunkgeräte
    • Tabletcomputer (nicht Laptops!)
    • Spielekonsolen
    • integrierte Schaltkreise

    Zu beachten ist hier, wie bei allen anderen Reverse Charge Tatbeständen, dass dieses Verfahren nur dann greift, wenn der Abnehmer der Ware Unternehmer ist. Und gerade bei § 13b Abs. 2 Nr. 10 gilt es, immer auf dem Laufenden zu bleiben. So ist es möglich, dass der Tatbestand demnächst auch auf Laptops ausgedehnt wird.

     

    Der wichtige Hinweis auf deiner Rechnung

    Wenn du als Unternehmer eine Leistung ausführst, die nach dem Reverse Charge Verfahren besteuert wird, darfst du einen wichtigen Hinweis auf deiner Rechnung nicht vergessen:

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 14a Abs. 5 UStG. Anderslautende Hinweise mit demselben Inhalt sind natürlich ebenfalls zulässig.

    Reverse Charge in der jeweiligen Landessprache

    Bei Rechnungen, die ins Ausland verschickt werden, ist es wichtig, den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der jeweiligen Landessprache zu vermerken. Hier ist eine kleine Übersicht:

    Land Bezeichnung
    Bulgarien обратно начисляване
    Dänemark omvendt betalingspligt
    Estland pöördmaksustamine
    Finnland käännetty verovelvollisuus
    Frankreich, Belgien, Luxemburg Autoliquidation
    Griechenland Αντίστροφη επιβάρυνση
    Großbritannien, Irland Reverse Charge
    Italien Italien
    Italien inversione contabile
    Lettland nodokļa apgrieztā maksāšana
    Litauen Atvirkštinis apmokestinimas
    Malta Inverżjoni tal-ħlas
    Niederlande Btw verlegd
    Polen odwrotne obciążenie
    Rumänien taxare inversă
    Portugal Autoliquidação
    Schweden Omvänd betalningsskyldighet
    Slowakei prenesenie daňovej povinnosti
    Slowenien Reverse Charge
    Spanien inversión del sujeto pasivo
    Tschechien daň odvede zákazník
    Ungarn fordított adózás

    Welche Risiken hat das Reverse Charge Verfahren?

    Bei allen Geschäften ist es sehr wichtig, vorab festzustellen, ob eventuell ein Reverse Charge Tatbestand gegeben ist. Denn bei Fehlern lauern finanzielle Risiken:

    Fehler Folge
    Keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen, weil irrtümlicherweise ein Reverse Charge-Geschäft angenommen wurde. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, obwohl er sie nicht von seinem Kunden erhalten hat.
    Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen, obwohl ein Reverse Charge Tatbestand gegeben ist. Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, obwohl sie gezahlt wurde.

    Die drei häufigsten Fehler bei Reverse Charge Rechnungen

    Folgende drei Fehler sind für Reverse Charge Rechnungen typisch:

    1. In der Rechnung wird Umsatzsteuer ausgewiesen.
    2. Es fehlt der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
    3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern fehlen.

     

    Reverse Charge und Umsatzsteuer-Voranmeldung

    Wie gibst du die Umsätze aus Reverse Charge Geschäften in der Umsatzsteuervoranmeldung an? Entscheidend ist hierfür, ob du Lieferant bist, der keine Steuer angeben muss, oder ob du als Abnehmer die Steuer angibst und gleichzeitig als Vorsteuer absetzt:

    Lieferer Abnehmer
    Ausgangsumsatz in Zeile 39, Feld 68 angeben. In Zeile 51, Feld 78/79 die Steuer angeben.In Zeile 59, Feld 67 denselben Betrag als Vorsteuer angeben, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist.Achtung: Als Kleinunternehmer bist du nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt!

    So begegnest du dem Schnellreaktionsmechanismus

    Zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs wurde ein sogenannter Schnellreaktionsmechanismus eingeführt, der es dem Staat erlaubt, ohne Umwege über den Gesetzgeber neue Tatbestände für Reverse Charge einzuführen. Der Anwendungsbereich des Reverse Charge Verfahrens kann kurzfristig auf dem Weg einer Verordnung durch die Exekutive erweitert werden – und zwar dann, wenn konkrete Hinweise auf Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß vorliegen. Damit du als Unternehmer nichts falsch machst, solltest du also immer auf dem Laufenden bleiben:

    Als leistender Unternehmer: Als Leistungsempfänger
    Analysiere stets, ob deine Leistung eventuell in den Anwendungsbereich der Steuerschuldumkehr fällt!Passe unter Umständen deine Fakturierung und deine Rechnungsformulare an!Überprüfe, ob dein Kunde die Voraussetzung als Unternehmer erfüllt! In Zeile 51, Feld 78/79 die Steuer angeben.In Zeile 59, Feld 67 denselben Betrag als Vorsteuer angeben, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist.Achtung: Als Kleinunternehmer bist du nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt!​

    Oft werden Übergangsfristen für das Reverse Charge Verfahren gewährt. Auch hierauf solltest du achten.

     

    Drei Merkpunkte: So einfach ist das Reverse Charge Verfahren

    Keine Angst vor dem komplizierten Steuerrecht! Im Prinzip ist alles ganz einfach. Merke dir einfach die folgenden drei Punkte. Dann kannst du eigentlich nichts falsch machen:

    1. Überprüfe bei deinen Geschäften, ob eventuell ein Fall des  13b Abs. 2 UStG vorliegt.
    2. Wenn ja, schuldest du dem Finanzamt als Abnehmer die Umsatzsteuer, kannst sie aber gleichzeitig als Vorsteuer absetzen. Als Leistender schreibst du eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
    3. Vergiss nicht den Hinweis Reverse Charge auf deinen Rechnungen!

    Spannende Beiträge rund um Unternehmertum, ERP, Buchhaltung, CRM und Software:

    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.