Innergemeinschaftliche Lieferung

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist ein Steuerbefreiungstatbestand aus dem Umsatzsteuerrecht (UStG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind dabei Lieferungen von Waren aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerfrei.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 3:28 min

    Welche Rechtsgrundlagen haben innergemeinschaftliche Lieferung?

    Wann eine innergemeinschaftliche Lieferung frei von Umsatzsteuer ist, wird gesetzlich genau geregelt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 4 Nr. 1b und 6a UStG (Umsatzsteuergesetz). Ebenso sind die §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zu beachten. Detaillierte Informationen zu diesen Regularien finden Unternehmen zudem im sogenannten Umsatzsteuer-Anwedungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums. Hier werden die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung ebenso erläutert wie die entsprechenden Nachweispflichten. Wer diese nicht beachtet und Fehler begeht, muss auch nach vielen Jahren mit Nachzahlungen der Umsatzsteuer rechnen. 

    Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß UStG nur dann vor, wenn die Lieferung folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Die Ware wird vom Unternehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert.
    • Der Abnehmer oder der Erwerber ist ein Unternehmer. Er kauf den Gegenstand für sein Unternehmen oder für eine juristische Person. (Ausnahmen gelten für Fahrzeuge, bei denen der Empfänger beispielsweise auch eine Privatperson sein kann.)
    • Die Ware unterliegt im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers der Umsatzsteuer.
    • Es wird nachgewiesen, dass die Ware versendet wurde.
    • Es handelt sich um einen Gegenstand und nicht um eine sonstige Leistung (Dienstleistung). (Hintergrund: Für innergemeinschaftliche Leistungen gelten andere Regelungen).
    • Es sind nur zwei Unternehmen an dem Geschäft beteiligt. (Hintergrund: Beteiligen sich drei oder mehr Unternehmen, kann ein sogenanntes innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit anderen steuerlichen Regelungen vorliegen).

    Erst, wenn all die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann von einer innergemeinschaftlichen Lieferung gesprochen werden. Erst dann liegt in Deutschland gemäß UStG auch eine Steuerbefreiung der Umsatzsteuer vor. Dies ist im Übrigen unabhängig vom Weg der Beförderung. Die Ware muss also nicht direkt in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen. Sie kann auch einen Umweg nehmen.

    Wann liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

    Es liegen keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt sind. Die wichtigsten Beispiele für diesen Fall:

    • Lieferungen an EU-Kunden, die nicht er Erwerbssteuer unterliegen
    • Lieferungen an Privatpersonen (Nicht-Unternehmer)

    Wie wirkt sich die innergemeinschaftliche Lieferung beim Empfänger aus?

    Aus Sicht des Empfängers ist die innergemeinschaftliche Lieferung gleichbedeutend mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Folgendes: Der Abnehmer muss die in seinem Land gültige Erwerbsumsatzsteuer abführen. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann er den entsprechenden Betrag auch als Vorsteuer abziehen.

    Geht die Lieferung nicht an einen Unternehmer, sondern an eine Privatperson in einem EU-Mitgliedstaat, so werden die Steuern entweder im Ursprungsland (Deutschland) oder im Bestimmungsland erhoben.

    Was ist bei der Nachweispflicht für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachten?

    Der Verkäufer muss als Nachweis für die Steuerbefreiung gemäß § 17a bis 17c UstDV zwei Dinge vorlegen können: einen Belegnachweis und einen Buchnachweis. Bewährt hat sich hierbei die Kombination aus Rechnung und einer zusätzlichen Bestätigung der abgeschlossenen Beförderung (z.B. Gelangensbestätigung oder Spediteurbescheinigung). Der buchmäßige Nachweis sollte außerdem folgende Angaben enthalten:

    • ausländische USt-IdNr. des Empfängers
    • Gewerbezweig des Kunden
    • Bestätigung über die Gültigkeit der USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.