Umsatzsteuerbefreiung

Was ist Umsatzsteuerbefreiung?

In der Regel sind Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, in Ausnahmefällen kann ein Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht befreit werden. Die Umsatzsteuerbefreiung dient vor allem der Vermeidung von Doppelbesteuerung oder hat soziale und kulturelle Gründe.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 5:19 min

    Umsatzsteuerbefreiung

    Wer unternehmerisch tätig ist, berechnet Umsatzsteuer. Das ist die Regel. Von dieser Regel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen ist die Umsatzsteuerbefreiung.

    Der Gesetzgeber versucht, der Lebenswirklichkeit gerecht zu werden, auch wenn die absolute Gerechtigkeit natürlich Illusion bleibt. Wer gewerblich tätig ist, muss wissen, dass er auf diesem Weg entweder Geld zuzahlt oder Geld zusätzlich verdient.

    Die Regel: Umsatzsteuerpflicht

    In § 1 Abs. 1 UStG ist geregelt, welche Umsätze eines Betriebs steuerbar sind. Hier wird der gesetzliche Regelfall bezeichnet.

    Unternehmer sind dem Grundsatz nach umsatzsteuerpflichtig.

    Lieferungen und Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie unter diesen Bedingungen ausgeführt werden:

    • im Inland
    • gegen Entgelt
    • im Rahmen des Unternehmens

    Die Ausnahme: Umsatzsteuerbefreiung

    • 4 UStG regelt Tatbestände der Steuerbefreiung. Steuerbare Umsätze, die in dieser Norm beschrieben sind, können danach steuerfrei sein.

     Die Umsatzsteuerbefreiung dient vornehmlich der Vermeidung von Doppelbesteuerungen (zum Beispiel aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung von Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Lotteriesteuer) oder hat soziale und kulturelle Gründe (ärztliche Behandlungskosten, Vermietung von Wohnraum).

    In §§ 4b und 5 UStG sind weitere Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung bezeichnet, die internationale Transaktionen betreffen. Sie sind besonders komplex.

    In der umsatzsteuerrechtlichen Prüfung von Leistungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unternehmen mit seinem Umsatz steuerpflichtig ist. Erst danach ist die Umsatzsteuerbefreiung zu prüfen. Umsätze, die steuerbar, aber nicht steuerbefreit sind, sind steuerpflichtig.

    Die Vorschrift des § 4 UStG ist ausgesprochen umfangreich. Das Gesetz zählt 28 einzelne Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung auf, die wiederum in eine Vielzahl von Untertatbeständen aufgegliedert sind. Ein weiterer Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung findet sich in § 19 UStG. Diese Vorschrift regelt die Besteuerung der Kleinunternehmen, die ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

    Die Prüfungsreihenfolge ist also recht einfach:

    • Umsatzsteuerpflichtigkeit (Grundsatz)
      • 1 UStG
    • Umsatzsteuerbefreiung (Ausnahme)

    Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung aus dem Lebensalltag

    Die in § 4 Nr. 1 bis 28 UStG aufgezählten Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung sind ausgesprochen vielfältig.

    Die Lektüre ist insoweit interessant, als die Umsatzsteuerbefreiung Tatbestände betrifft, mit denen es der Steuerbürger im Lebensalltag ständig zu tun hat, ohne dass ihm bewusst ist, dass bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. So ist beispielsweise die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen von der Umsatzsteuer befreit. Nicht befreit hingegen ist die Vermittlung sonstiger Leistungen durch Reisebüros für Reisende.

    Keine Umsatzsteuer fällt auch für Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter,Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an (§ 4 Nr. 11 UStG). Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft ebenso die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, während die Vermietung von Hotelzimmern umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen zum Gegenstand hat (Nr. 12). Gleichermaßen sind Arztbesuche oder Krankenhausbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit (Nr. 14).

    Einige weitere Beispiele für Umsatzsteuerbefreiungen:

    • Lieferungen neuer Fahrzeuge (Nr. 7)
    • Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses (Nr. 10a)
    • Umsätze der Sozialversicherungsträger (Nr. 15)
    • Umsätze von Bundes-, Länder oder Gemeinden-Einrichtungen wie Theater, Orchester, Musseen, Tierparks usw.
    • Bestimmte sportliche und kulturelle Veranstaltungen, beispielsweise an Volkshochschulen (Nr. 22)
    • Leistungen der Jugendherbergen (Nr. 24)

    Die Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmer

    Dienstleistungen oder Waren, für die Umsatzsteuer zu entrichten ist, sind in der Handhabung eher einfach. Der betreffende Tatbestand dürfte dem leistenden Unternehmen bekannt sein. Er ist ein Selbstläufer. Anders sieht die Situation beim Kleinunternehmer aus.

    Auch der Kleinunternehmer kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmerregelung geht über die Tatbestände der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 UStG hinaus. Hier ist von einem Unternehmen auszugehen, das an sich steuerbare Leistungen erbringt, jedoch nicht steuerbefreit ist.

     Diesem Unternehmen bietet das Umsatzsteuergesetz die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG an. Der Gesetzgeber verzichtet aus verwaltungstechnischen Gründen auf die Umsatzsteuer. In Deutschland soll es ca. zwei Millionen solcher Kleinunternehmen geben (ca. 40 Prozent aller Unternehmen).

    • Kleinunternehmer sind Unternehmer, bei denen die Umsätze im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 500 €waren und zugleich im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden. Bei der Berechnung ist nach dem Gesetzeswortlaut vom Bruttoumsatz auszugehen, sodass sich die Grenzen für die Nettoumsätze ermäßigen (BFH UR 2003, 557).
    • Der Kleinunternehmer ist angehalten, fortlaufend seine laufenden Umsätze zu prüfen. Stellt er fest, dass er die Umsatzgrenzen überschreitet, kann er im folgenden Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Er wird dann umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerbefreiung entfällt.

     Beispiel: Müller ist Schreiner. Er stellt in seiner Garage Gartenmöbel her und verkauft diese. Seine Umsätze betrugen im Jahr 2013 17.000 €. Die Nachfrage ist so enorm, dass er im Jahr 2014 mit einer Steigerung auf mindestens 50.000 € rechnet. Da die Nettoumsatzgrenzen bei einem Steuersatz von 19 % 14.705 € bzw. 42.016 € betragen, muss er ab dem Jahr 2015 auf seinen Umsatz Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.

    Was sind die Vorteile und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung?

    Ob die Umsatzsteuerbefreiung  Vorteile oder Nachteile bringt, hängt von der individuellen Situation des Unternehmens ab. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.

    Vorteile

     Der Kleinunternehmer braucht in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer zu berechnen und auszuweisen.

     Er erspart sich die über das Jahr fortlaufend bei der Finanzverwaltung einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und damit einen erheblichen bürokratischen Aufwand.

    • Er benötigt insoweit keinen Steuerberater.
    • Auch die Verpflichtung, die Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch einzureichen, kann für manchen Unternehmer eine hohe Bürde darstellen

     Der Kleinunternehmer genießt einen gewissen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer (Preise ohne Mehrwertsteuer sind für den Endverbraucher günstiger).

     Beispiel:

    Der Kleinunternehmer Müller verkauft seine selbst geschreinerten Gartenbänke an Privatpersonen für 119 €. Sein Materialaufwand beträgt 59,50 € inkl. 19 % Umsatzsteuer.

    Sein umsatzsteuerpflichtiger Konkurrent Meier verkauft ebenfalls Gartenbänke für 119 €. Auch sein Materialaufwand liegt bei 59,50 €.

    Müller verdient unter dem Strich 50 €. Konkurrent Meier bleiben hingegen nur 40,50 €, da er von den Einnahmen in Höhe von 119 € 19 % = 19 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Zugleich kann er aufgrund seines Materialaufwandes die dafür bezahlte Umsatzsteuer von 9,50 € als Vorsteuer geltend machen. Damit verdient Meier 9,50 € weniger als Müller.

    Infolgedessen könnte Müller seine Gartenbänke um 19 € günstiger verkaufen, um den gleichen Gewinn wie sein Konkurrent Meyer zu erreichen. Wenn man darauf abstellt, dass ein Kunde immer die Bruttopreise der verschiedenen Anbieter einschließlich der Umsatzsteuer vergleicht, könnte der Kleinunternehmer Müller seinen Wettbewerbsvorteil an den Kunden weiterreichen und sein Produkt billiger anbieten.

    Der Wettbewerbsvorteil besteht aber nur dann, wenn Müller seine Gartenbänke an private Endverbraucher verkauft.

    Die Vorsteuerabzugsberechtigung kann vorteilhaft sein. Gleichfalls kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung Vorteile bringen.

    Nachteile

     Der Kleinunternehmer muss sich gegenüber seinen Kunden „outen”. Er ist verpflichtet, in seiner Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hinzuweisen.

    • Aus optischen Gründen könnte ein Kunde geneigt sein, die Leistungsfähigkeit des Kleinunternehmers geringer einzuschätzen als die eines „Vollblutunternehmers”.

     Maßgeblicher Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung. Der Kleinunternehmer kann Umsatzsteuer, die er selbst an seine Lieferanten zahlt, nicht als Vorsteuer geltend machen.

    • Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtig ist, ist hingegen zugleich vorsteuerabzugsberechtigt. Seine Umsatzsteuerlast vermindert sichum die von ihm selbst an Dritte bezahlten Vorsteuern.

    Entscheidungshilfe: Vorsteuerpauschale?

    Es lässt sich keine allgemeingültige Empfehlung geben, ob und wann die Kleinunternehmerregelung empfehlenswert ist.

     Sie erleichtert zumindest in vielen Fällen die Startphase und entlastet vom bürokratischen Aufwand. Vor allem aber dann, wenn die Umsätze relativ bescheiden ausfallen und die Betriebsausgaben relativ hoch sind, erscheint die Kleinunternehmerregelung nachteilig. Hat der Unternehmer jedoch nur wenig Betriebsausgaben, ist die Kleinunternehmerregelung eine sicherlich empfehlenswerte Alternative. Vor allem Existenzgründer profitieren davon.

    Ein Unternehmer, der seine Leistungen gegenüber Unternehmen erbringt, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollte eher zur Regelbesteuerung tendieren. Zwar verteuert er seine Leistungen durch die Inrechnungstellung der Umsatzsteuer. Allerdings wird der Geschäftspartner wirtschaftlich nicht belastet, da er die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Fiskus erstattet bekommt. Im Gegenzug hat der Unternehmer aber die Möglichkeit, seine Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Die Vorsteuer verbleibt ihm als echte Mehreinnahme.

    Das Umsatzsteuergesetz entlastet den Unternehmer insoweit, als es anstelle der Ermittlung der tatsächlichen Vorsteuer die Vorsteuerberechnung nach Durchschnittssätzen erlaubt (Tabelle zu § 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).

    Hier sind einige Beispiele für Vorsteuerpauschalen:

    Tätigkeit Vorsteuerpauschale gemäß § 70 UStDV
    Bäcker 5,4 %
    Schlosser 7,9 %
    Journalist 4,8 %
    Gastwirt 8,7 %
    Blumenladen 5,7 %

    Spannende Beiträge rund um Unternehmertum, ERP, Buchhaltung, CRM und Software:

    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.

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