Innergemeinschaftlicher Erwerb

Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist die Lieferung einer Ware von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat (B2B). Ziel der Regelung ist ein steuerlich vereinfachter Warenaustausch innerhalb der Europäischen Union.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 5:39 min

    Was versteht man unter innergemeinschaftlicher Erwerb?

    Als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt laut § 1a Abs. (2) UStG das „Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung“. Das heißt: Lässt sich ein deutsches Unternehmen Ware aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland liefern, so ist dies ein innergemeinschaftlicher Erwerb.

    Das Ziel der Regelung ist eine Vereinfachung bei der Steuer-Abwicklung. Zum Hintergrund: Kauft ein deutsches Unternehmen Waren von einem anderen deutschen Unternehmen, so muss der Verkäufer Umsatzsteuer abführen. Beim Kauf im Ausland entgeht dem deutschen Fiskus hingegen diese Steuer. Zum Ausgleich erhebt er in diesem Fall eine sogenannte Einfuhrumsatzsteuer. Um innerhalb der Europäischen Union einen unbürokratischen Warenverkehr zu ermöglichen, entfällt diese Einfuhrumsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Umsatzsteuer muss allerdings bei der deutschen Steuererklärung mit berücksichtigt werden. Dies besagt §3d UStG, nach dem der Umsatz in dem Land erwirkt wird, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung befindet.

    Welche Voraussetzungen müssen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb erfüllt sein?

    Damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der gelieferte Gegenstand gelangt physisch von einem EU-Mitgliedsstaat in den anderen.
    • Der Erwerber muss ein Unternehmer (mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) sein und die Ware für seinen Betrieb kaufen.
    • Die Lieferung erfolgt gegen Bezahlung, also gegen Entgelt.
    • Für den Erwerber gilt keine steuerliche Sonderregelung (z. B. Steuerbefreiung durch Kleinunternehmerregelung).
    • Der Lieferant darf kein Kleinunternehmer sein (Bestätigung durch Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).

    Welcher Steuersatz bei innergemeinschaftlichem Erwerb?

    Ein innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Dementsprechend kommt entweder der Regelsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung. Einzutragen sind Umsätze dieser Art in die Zeile „steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19 Prozent“ bzw. „steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 7 Prozent“ der Umsatzsteuervoranmeldung.

    Welche Bemessungsgrundlage gilt beim innergemeinschaftlichen Erwerb?

    Die Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist stets das Entgelt. Dies ist der Betrag, welcher auf der Rechnung des Lieferanten ausgewiesen ist. Unternehmen steht für diesen Betrag auch die Vorsteuer (der Vorsteuerabzug) zu. In der Umsatzsteuervoranmeldung können sie daher diesen Steuerbetrag in die Zeile „Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen“ eintragen.

    Beispiel: Ein Unternehmer kauft eine Maschine aus Spanien. Das Entgelt beträgt 1.000 Euro. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung:

    Bemessungsgrundlage 1.000 Euro
    Anzumeldende Umsatzsteuer (19 Prozent) 190 Euro
    Anrechenbare Vorsteuer (19 Prozent) 190 Euro

    Ein „Gegenrechnen“ von Umsatzsteuer und Vorsteuer ist gemäß den Prinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung nicht erlaubt. Daher müssen beide Steuerbeträge separat ausgewiesen werden.

    Wann ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei?

    Nicht jeder Steuerpflichtige muss die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe abführen, denn das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt einzelne Ausnahmen:

    • Kleinunternehmen, die keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug vornehmen
    • Land- und Forstwirte, die Vorsteuer pauschal ziehen (nach Durchschnittssätzen)
    • Erwerber, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Vermieter von Immobilien)

    Achtung: Eine Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der jährliche Erwerbsbetrag 12.500 Euro (Erwerbsschwelle) nicht überschreitet. Ausgenommen von dieser Erwerbsschwelle sind der Kauf von Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren (z. B. Alkohol, Tabakwaren, Mineralöl).

    Was ist der Unterschied zwischen innergemeinschaftlichem Erwerb und innergemeinschaftlichem Verbringen

    Im innergemeinschaftlichen Verkehr wird im UStG zwischen „Erwerb“ und dem „Verbringen“ unterschieden. Beim Erwerb wird ein Gegenstand gegen Entgelt und zur dauerhaften Nutzung in das Inland gebracht. Gemäß § 1 Abs. (1) Nr. 5 UStG wird dafür die deutsche Umsatzsteuer fällig. Dem gegenüber ist das innergemeinschaftliche Verbringen steuerfrei. Vorgänge dieser Art sind insbesondere die folgenden:

    • Gegenstand verbleibt nicht dauerhaft im Inland
    • Für die Lieferung wird keine Rechnung gestellt (Lieferung ohne Entgelt)
    • Gegenstand ist Bestandteil einer Werklieferung

    Beispiel: Ein Bauunternehmen aus Frankreich bringt für die Umsetzung eines Bauvorhabens eine Tunnelbohrmaschine nach Deutschland. Nach der Beendigung der Arbeiten befördert der Unternehmer die Anlage wieder zurück. Da die Lieferung weder zum endgültigen Verbleib noch gegen Entgeltzahlung erfolgt, handelt es sich hier um innergemeinschaftliches Verbringen. Würde der Tunnelbetreiber die Maschine jedoch gegen eine Zahlung von 1.000.000 Euro von dem französischen Unternehmer kaufen, läge ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.

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