Firmenwert

Was ist der Firmenwert?

Der Firmenwert (auch als Geschäftswert oder Goodwill bezeichnet) ist der Wert eines Unternehmens, der über den reinen Substanzwert (Summe der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) hinausgeht. In der Buchhaltung zählt der Firmenwert als eigenständiges Wirtschaftsgut.  

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 6:23 min

    Welche Bedeutung hat der Firmenwert?

    Der Firmenwert ist eine gedankliche Konstruktion, die dazu dient, die Lücke zwischen ertrags- und substanzbasierten Bewertung zu schließen. Er drückt also die Gewinnchancen aus, die nicht von den einzelnen Wirtschaftsgütern (Anlagen, Patente, Produkte etc.) verkörpert werden, sondern sich durch den Betrieb eines vitalen Unternehmens ergeben.

    Welche Arten von Firmenwert werden unterschieden?

    Im Handelsrecht und Steuerrecht wird zwischen dem originären und dem derivativen Firmenwert unterschieden.Der originäre (selbstgeschaffene) Firmenwert ist der Wert, der im Verlauf der Geschäftstätigkeit im Unternehmen selber erarbeitet und erschaffen wurde. Beispiele dafür sind etwa der Kundenstamm, das gute Image eines Unternehmens, der Ausbildungs- und Wissensstand der Belegschaft oder eine effiziente Ablauforganisation. Der originäre Firmenwert darf entsprechend den Vorgaben des deutschen Handelsrechtes nicht abgeschrieben oder aktiviert werden (§ 248 HGB, 5 EStG). 

    Der derivative Firmenwert beschreibt den Wert eines Unternehmens, der durch den Kauf entsteht. Ist der Kaufpreis höher als der Substanzwert abzüglich der Schulden („Goodwill“), kann der darüber hinausgehende Betrag abgeschrieben werden. Auch im umgekehrten Fall kann der Differenzbetrag eines unter dem Substanzwert liegenden Kaufpreises bilanziert werden. Zudem sieht das deutsche Steuerrecht eine Aktivierungspflicht für den derivativen Firmenwert vor. Der derivative Firmenwert stellt nach § 246 HGB einen zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand dar, der aktiviert werden muss. 

    Wie wird der Firmenwert berechnet? (Mit Beispiel)

    Die Ermittlung des Firmenwertes erfolgt in zwei Schritten:  

    1. Zunächst wird der originäre Wert ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem Wert des Betriebsvermögens abzüglich der Summe aller Schulden und anderer Ausstände. Beide Werte können der aktuellen Bilanz entnommen werden. Damit sind sie verbindlich und in ihrer Höhe verlässlich.  
    1. Zu diesem originären Wert wird anschließend der derivative Wert des Unternehmens addiert. Dieser setzt sich aus verschiedenen abstrakten Faktoren zusammen. Daher lässt er sich nicht anhand von Objektivkriterien ermitteln.  

    Beispiel:  

    Der Computerhersteller Bestchip AG plant, seinen Wettbewerber, die Nulleinsnull GmbH, zu kaufen. Die GmbH besitzt laut aktueller Bilanz ein Betriebsvermögen von 3 Millionen Euro und hat Schulden in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Die Bestchip AG setzt aufgrund eigener Analysen für die Nulleinsnull GmbH einen Wert von 10 Millionen Euro an.   

    Daraus ergibt sich folgender Firmenwert:  

    Betriebsvermögen 3 Millionen
    ./. Schulden -1,5 Millionen
    = originärer Wert 1,5 Millionen
    + derivativer Wert 8,5 Millionen
    = Firmenwert der Nulleinsnull GmbH 10 Millionen

    Wie wird der Firmenwert in der Bilanz angesetzt? 

    Zur bilanziellen Berücksichtigung des Firmenwertes gibt es im Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Ansätze, die zu berücksichtigen sind:  

    Firmenwert im Handelsrecht 

    Ein entgeltlich erworbener Firmen- oder Geschäftswert muss als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand aktiviert werden (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Dabei gilt: Wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen, immateriellen Vermögensgegenstandes aus dem Anlagevermögen nicht zuverlässig geschätzt werden kann, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellkosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen. Diese Regelung kommt auch bei einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zur Anwendung.  

    Lässt sich die Nutzungsdauer jedoch verlässlich schätzen, dient sie als Basis für die Ermittlung der Abschreibung. Bei einer dauerhaften Wertminderung ist am Bilanzstichtag der niedrigere Wert anzusetzen. Dagegen darf ein an einem folgenden Bilanzstichtag gestiegener Wertansatz nicht berücksichtigt werden.   

    Firmenwert im Steuerrecht  

    Steuerrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht für einen entgeltlich erworbenen Firmenwert, weil es sich dabei um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.  

    Ein negativer Firmenwert darf nicht angesetzt werden; vielmehr sind in diesem Fall die Aktivposten entsprechend zu verringern. Liegt der Gesamtwert des über eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG) eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines negativen Geschäftswertes unter dem Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der jeweiligen Wirtschaftsgüter nicht auf höhere Werte aufstocken. 

    Welche Abschreibungszeiträume gelten für den derivativen Firmenwert?

    Der derivative Firmenwert kann gem. HGB über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden. Sollte der Abschreibungszeitraum außerplanmäßig verlängert werden, muss das im Anhang zum Jahresabschluss ausdrücklich begründet werden.  

    Steuerrechtlich wird für den derivativen Unternehmens- oder Firmenwert eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren angesetzt. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer absehbar kürzer als 15 Jahre sein wird.  

    Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren Teilwert anzusetzen. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG besteht unabhängig von der handelsrechtlichen Abschreibungspflicht ein Wahlrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass Wirtschaftsgüter, die in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit dem im Handelsrecht maßgeblichen Wert ausgewiesen werden, in laufend zu führenden Verzeichnissen aufgeführt werden.  

    Diese Verzeichnisse sind Teil der Buchführung und müssen nach § 5 Abs. 1 S. 3 EStG folgende Informationen enthalten:  

    • den Tag der Anschaffung oder Herstellung 
    • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 
    • die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes  
    • die vorgenommenen Abschreibungen 

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.