Freie Mitarbeiter

Was sind freie Mitarbeiter?

Laut Arbeitsrecht sind freie Mitarbeiter selbstständige Arbeitskräfte. Sie erbringen im Auftrag eines Unternehmens Leistungen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags, ohne dass sie im Unternehmen fest angestellt sind. Es handelt sich also nicht um klassische Arbeitnehmer, sondern um Selbstständige.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 5:58 min

    Freie Mitarbeiter, die auch als Freelancer oder Freischaffende bezeichnet werden, erbringen auf Honorarbasis Leistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber. Sie werden oftmals projektbezogen stunden-, tage- oder wochenweise eingesetzt, sind jedoch bei dem jeweiligen Arbeitgeber nicht fest angestellt. Hierdurch ergeben sich im Vergleich zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zahlreiche Vorteile, aber auch Nachteile.

    Vorteile:  

    • Freelancer sind flexibel, können ihre Arbeitszeit frei einteilen und sich ihre Arbeit- bzw. Auftraggeber und Aufgaben frei auswählen.
    • Freie Mitarbeiter sind nicht weisungsgebunden.
    • Projektbezogene Honorare sind oft höher als Festgehälter.
    • Für Arbeitgeber sind Freelancer attraktiv, weil sie als externe Honorarkraft projektbezogen engagiert werden. Es fallen also weder Sozialabgaben an, noch sind Kündigungsfristen zu beachten.

    Nachteile: 

      • Freie Mitarbeiter werden beim Finanzamt als Selbstständige geführt und müssen sich selber sozialversichern.
      • Freelancer genießen keinen Kündigungsschutz und haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
      • Das Einkommen ist in hohem Maße von der Eigeninitiative des Freien abhängig (Akquise, Honorarverhandlungen, Weiterbildung, Reisebereitschaft etc.)
      • Arbeitgeber können auf freie Mitarbeiter nicht wie auf eigene Angestellte zurückgreifen.
      • Auch müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handelt, da andernfalls ein angestelltes Beschäftigungsverhältnis festgestellt werden kann. Dies wäre ggf. mit Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge verbunden und bietet dem freien Mitarbeiter außerdem die Möglichkeit, den Arbeitnehmerstatus einzuklagen.

    Was sind die Unterschiede zwischen freien Mitarbeitern und Freiberuflern?

    Der Begriff „Freelancer“ oder „freier Mitarbeiter“ beschreibt das Beschäftigungsverhältnis, nicht jedoch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Freiberufler oder Angehörige der freien Berufe üben einen in § 18 EStG Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 spezifizierten Beruf aus. Dort werden folgende Katalog-Berufe aufgeführt:

    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
    • Heilpraktiker, Krankengymnasten
    • Ingenieure und Architekten
    • Rechtsanwälte, Notare
    • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
    • Beratende Volks- und Betriebswirte
    • Journalisten, Reporter
    • Dolmetscher
    • Lotsen
    • Sowie ähnliche Berufe
     

    Was bedeutet Scheinselbstständigkeit, und wie ist sie definiert?

    Wenn ein Freelancer ausschließlich für einen einzigen Arbeitgeber tätig wird, kann das Finanzamt das bei einer Prüfung als Scheinselbstständigkeit werten. In diesem Fall geht der Fiskus nicht mehr davon aus, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, sondern nimmt an, dass die freie Mitarbeit nur vorgeschoben wird, um Sozialabgaben zu sparen.

    Allerdings reicht es für den Nachweis der Scheinselbstständigkeit nicht aus, wenn ein freier Mitarbeiter nur für einen Arbeitgeber tätig wird. Vielmehr müssen mehrere Verdachtsmomente erfüllt sein, z. B.:

    • Der freie Mitarbeiter erledigt die gleichen Aufgaben wie ein festangestellter Mitarbeiter.
    • Der Freelancer erhält von seinem Auftraggeber direkte Anweisungen und konkrete Vorgaben, wie eine Aufgabe zu erfüllen ist.
    • Der Arbeitgeber macht verbindliche Vorgaben zu Arbeits-, Pausen- und Abwesenheitszeiten.
    • Dem Freelancer wird im Unternehmen ein fester, dauerhafter Arbeitsplatz zur Erledigung der übertragenen Aufträge zur Verfügung gestellt.
    • Der freie Mitarbeiter erhält eine eigene interne Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse im Unternehmen.
    • Die Rechnungen für die freie Mitarbeit werden regelmäßig und jeweils mit festen, gleichbleibenden Beträgen gestellt.

    Wenn das Finanzamt die Scheinselbstständigkeit eines freien Mitarbeiters feststellt, hat das sowohl für den Freelancer als auch für das Unternehmen Konsequenzen:

    Freelancer:  

    Das Beschäftigungsverhältnis wird rückwirkend festgestellt. Die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge müssen für einen Zeitraum von 3 Monaten nachgezahlt werden, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 weitere Monate fortbesteht. Zudem kann der Freelancer auf Einstellung im Unternehmen klagen. Ist die Klage erfolgreich, kann er Ansprüche auf Lohnfortzahlung, bezahlten Urlaub, Zulagen oder eine betrieblichen Altersvorsorge geltend machen.

    Arbeitgeber: 

    Der Auftraggeber muss die Sozialversicherungsbeiträge, die seit Beginn der Scheinselbstständigkeit aufgelaufen sind, sowie die Lohnsteuervorauszahlungen begleichen. Hierbei gilt, auch bei länger bestehenden Vertragsverhältnissen, eine reguläre Verjährungsgrenze von 4 Jahren.

     

    Wie muss ein Vertrag über die freie Mitarbeit gestaltet werden?

    In der Regel werden Art, Umfang und Dauer einer freien Mitarbeit in einem Dienst- oder Werkvertrag festgelegt. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten erheblich von einem Arbeitsvertrag eines Angestellten und sollte folgende Angaben enthalten:

    • Tätigkeiten, die für den Auftraggeber übernommen werden
    • Details zur Leistungserbringung
    • Vergütung
    • Sonstige Ansprüche (z. B. Spesen, Prämien etc.)
    • Haftung und Gewährleistung
    • Verschwiegenheit
    • Wettbewerbsverbot oder Einschränkungen
    • Vertragsdauer
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Es empfiehlt sich, bei der Ausarbeitung der einzelnen Vertragsbestandteile und Formulierungen genau darauf zu achten, dass keine Merkmale einer Scheinselbstständigkeit mit aufgenommen werden.

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.

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