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Kleinunternehmerregelung

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    Was ist die Kleinunternehmerregelung?

    Die Kleinunternehmerregelung stellt eine steuerliche Ausnahme dar, welche in 19 Abs. 1 UStG geregelt ist. Sie besagt, dass nicht jedes Unternehmen auf seine Umsätze Umsatzsteuer berechnen muss. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Lesedauer: 2:38 min

    Welche Grenze gilt für 2025 & 2026, damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werde darf?

    Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 gelten folgende Umsatzgrenzen gemäß § 19 UStG (nach der Reform ab 2025):
    • Vorjahr (2025): Der Gesamtumsatz (Nettoumsatz) darf 25.000 Euro nicht überschritten haben.
    • Laufendes Jahr (2026): Der Umsatz darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
    Wichtige Details:
    • Nettoumsatz: Die Grenzen beziehen sich auf den Nettoumsatz (Umsatz abzüglich Umsatzsteuer).
    • Neugründung: Bei Neugründung im Jahr 2026 darf der voraussichtliche Umsatz im ersten Jahr 25.000 Euro nicht übersteigen.
    • Wegfall: Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr 2026 überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung.
    • Grundlage: Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2025.
    Wer im Jahr 2025 mehr als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat, muss ab dem 1. Januar 2026 zwingend in die Regelbesteuerung wechseln.
    • Reduzierter Bedarf an Speicher auf den lokalen Geräten
    • Kein eigener Server erforderlich (minimierter Aufwand für Hardware und IT-Personal)

    Wie wird man Kleinunternehmer?

    Wer unternehmerisch tätig wird, hat ein Wahlrecht. Mit der Anmeldung des Gewerbes informiert das Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde auch das Finanzamt. Dieses übersendet einen Fragebogen. Darin wird der Jungunternehmer gefragt, wie er mit der Umsatzsteuer verfahren möchte.

    Er kann sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden oder auf den Status als Kleinunternehmer verzichten. Verzichtet er, ist er umsatzsteuerpflichtig. An diese Erklärung bleibt er fünf Jahre lang gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

    Auch der Kleinunternehmer muss für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bleibt dagegen ihm erspart. Dazu füllt er das betreffende Steuerformular zur Umsatzsteuererklärung in den Zeilen 24 und 25 mit seinen Umsatzzahlen für die beiden letzten Jahre aus. Für ihn ist die Umsatzsteuererklärung damit erledigt.

    Trägt er hier nichts ein und füllt stattdessen die Umsatzsteuererklärung komplett aus, unterstellt der Fiskus, dass der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und ganz normal zu besteuern ist. Er muss sich dann allerdings mindestens fünf Jahre lang als umsatzsteuerpflichtig behandeln lassen.

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    Welche Vor- und Nachteile hat ein Kleinunternehmer?

    Der Status als Kleinunternehmer ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. Der wichtigste Vorteil als Kleinunternehmer liegt vor allem in dem Wegfall von bürokratischem Aufwand. Dies wird vor allem von Existenzgründern geschätzt. Trotz des geringeren Aufwands ist die Kleinunternehmereigenschaft aber auch mit Nachteilen verbunden, die vor allem nach längerer Zeit in der Selbstständigkeit spürbar werden:

    Vorteile Nachteile
    Keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Es ist kein Vorsteuerabzug möglich
    Keine Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttobeträgen Kleinunternehmer-Status kann Vertrauen beim Kunden in die Leistungsfähigkeit des Existenzgründers schmälern
    Kein mühsames Ermitteln des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes (0 %, 7 % oder 19 %)

    Umsatzsteuer vs. Vorsteuer – ein Beispiel

    Wer die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nimmt, muss für alle Verkäufe an Kunden Umsatzsteuer berechnen. Diese Umsatzsteuer nimmt jedes Unternehmen stellvertretend für das Finanzamt ein.

    Nach jeder Umsatzsteuervoranmeldung muss der Unternehmer diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er kann jedoch von dieser Umsatzsteuerschuld die Umsatzsteuer abziehen, die er selbst bezahlt hat. Das ist die sogenannte Vorsteuer.

    Beispiel: Unternehmer A stellt dem Kunden K für die Lieferung von Fahrzeugteilen 1.000 Euro in Rechnung. Er berechnet zusätzlich 19 % Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt also 1.190 Euro. Zugleich bezahlt der Unternehmer A für den ihm von dem Unternehmen B gelieferten Computer einen Betrag von 357 Euro. Der Nettobetrag beträgt 300 Euro, der Umsatzsteueranteil beträgt 57 Euro.

    Wie sieht es aus mit der Zahllast gegenüber dem Finanzamt?

    • A hat 190 € Umsatzsteuer
    • Aus der Rechnung des Unternehmens B kann A 57 € als Vorsteuergeltend machen.
    • Diese Vorsteuer mindert seine Zahllast: 190 € minus 57 € = 133 €.
    • A muss **133 €**an das Finanzamt abführen.

    Für wen lohnt sich der Status als Kleinunternehmer?

    Die persönliche Situation entscheidet, ob man als Selbstständiger die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollte. Der Wettbewerbsvorteil (allerdings nur gegenüber Privatkunden) und der entfallende bürokratische Aufwand sind gute Argumente, die für die Kleinunternehmerregelung sprechen. Die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug spricht allerdings dagegen – insbesondere bei vorwiegend gewerblicher Kundschaft sowie hohen Investitionen und Ausgaben.

    Status der Selbstständigkeit § 19 Abs. 1 UStG vorteilhaft? Begründung
    Vollerwerbs-Gründer Nein Es werden langfristig höhere Einnahmen angestrebt und damit die Regelbesteuerung
    Nebenberuflich Gewerbetreibende oder Selbstständige im B2B-Bereich Nein Verzicht auf den Vorsteuerabzug, Amateur-Image
    Nebenberuflich Gewerbetreibende und Selbstständige im Privatkundengeschäft Unter Umständen ja Niedrigere Endkundenpreise möglich, vorteilhaft bei geringeren Investitionskosten

    Welche Hinweise müssen auf die Rechnung eines Kleinunternehmers?

    Auch ein Kleinunternehmer ist verpflichtet, jedem Kunden ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Ihr maßgeblicher Inhalt ist in § 14 Abs. 4 UStG nachzulesen. Wichtig ist, den Kunden als Rechnungsempfänger zu informieren, dass der Rechnungsaussteller ein Kleinunternehmer ist. Der Rechnungsempfänger kann dann, falls er selbst gewerblich oder freiberuflich tätig ist, aus der Rechnung keine Vorsteuer geltend machen. In der Praxis ist folgender Hinweis üblich:

    Als Kleinunternehmer im Sinne des 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

    Hier findest du alle Tipps und Hinweise, die du für die Kleinunternehmerrechnung brauchst.

    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , Gründer des Cloud ERP-Anbieters weclapp.

    Haftungsausschluss

    Die Inhalte der Artikel sind als unverbindliche Informationen und Hinweise zu verstehen. Die weclapp GmbH übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben.

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